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   VG Regensburg, 11.02.2016 - RN 5 K 15.511, RN 5 K 15.857   

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VG Regensburg, 11.02.2016 - RN 5 K 15.511, RN 5 K 15.857 (https://dejure.org/2016,28332)
VG Regensburg, Entscheidung vom 11.02.2016 - RN 5 K 15.511, RN 5 K 15.857 (https://dejure.org/2016,28332)
VG Regensburg, Entscheidung vom 11. Februar 2016 - RN 5 K 15.511, RN 5 K 15.857 (https://dejure.org/2016,28332)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rewis.io

    Nichtanerkennung von Prüfungsleistungen und endgültiges Nichtbestehen der juristischen Zwischenprüfung - Erfolgreiche Klage

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • VG Regensburg, 11.02.2016 - RN 5 K 15.1123

    Keine isolierte Anfechtbarkeit von behördlichen Verfahrenshandlungen

    Auszug aus VG Regensburg, 11.02.2016 - RN 5 K 15.511
    Am gleichen Tag ging dem Dekan der juristischen Fakultät ein Schreiben des Klägers zu, mit dem Antrag, die Fristen für die Ablegung von 5 dort aufgeführten Zwischenprüfungsklausuren um je ein Semester zu verlängern (Bl. 45 GA, RN 5 K 15.1123).

    Mit Schreiben vom 12.05.2014 erhielt der Kläger die Mitteilung des Dekans, wonach die Fristen für die Ablegung der Wiederholungsklausuren zur Zwischenprüfung je nach Fach um ein Semester nach hinten verlängert werden (Bl. 46 GA, RN 5 K 15.1123).

    Der Kläger reichte daraufhin am 28.07.2015 beim Bayer. Verwaltungsgericht Klage ein, die unter dem Az: RN 5 K 15.1123 geführt wird.

    Der Kläger beantragt im Verfahren RN 5 K 15.1123 ,.

  • BVerwG, 16.10.2013 - 8 CN 1.12

    Friedhofssatzung; Grabmale; Verwendungsverbot; Kinderarbeit, ausbeuterisch;

    Auszug aus VG Regensburg, 11.02.2016 - RN 5 K 15.511
    Die Bestimmungen des Prüfungsrecht unterliegen dem Regelungsvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG (vgl. VGH BW vom 7.7.1980 Az. IX 111/79 Rn. 19 und BVerwG vom 16.10.2013, Az.8 CN 1/12 Rn. 26).

    Vom Normgeber wird verlangt, die Rechtsvorschriften so genau zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (so BVerwG vom 16.10.2013, Az. 8 CN 1/12, Rn. 21 mit Hinweis auf BVerfG).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.12.2015 - 14 A 1263/14

    Anrechnung von Studien-Modulen im Studiengang "Bachelor of Laws" aufgrund

    Auszug aus VG Regensburg, 11.02.2016 - RN 5 K 15.511
    Mit der Anerkennungsregelung bezweckt das Gesetz, den Studierenden bereits erbrachte Prüfungsleistungen im Interesse der zweckmäßigen, insbesondere zumutbaren Erreichung ihres berufseröffnenden Ausbildungsziels und im Interesse der Verhinderung unnötiger Inanspruchnahme von Hochschulkapazitäten nicht noch einmal abzuverlangen (so auch OVG NRW vom 16.12.2015, Az. 14 A 1263/14, Rn. 21 ).
  • BVerfG, 13.11.1979 - 1 BvR 1022/78

    Schweigender Prüfling

    Auszug aus VG Regensburg, 11.02.2016 - RN 5 K 15.511
    Dies entspricht auch der Rechtsprechung des BayVerfGH vom 27.1.1994, Az. VF.14-VII-92, Rn. 61. Die Rechtssicherheit und damit der Rechtsstaatsgrundsatz erfordern allerdings, dass der Inhalt einer solchen Rechtsnorm für den Rechtsunterworfenen klar erkennbar ist. Die Norm muss daher die tatbestandlichen Voraussetzungen des Eingriffs unter Berücksichtigung der Schwere desselben und der Bedeutung einer darauf gestützten Ablehnung für das berufliche Schicksal des Bewerbers mit einer dem Zweck der Regelung angepassten und möglichen Bestimmtheit bezeichnen. Als Sanktionsnorm muss sich das fiktive Nichtbestehen an Art. 12 Abs. 1 GG messen lassen (BVerfG v. 13.11.1979, Az. 1 BvR 1022/78 ).
  • VerfGH Bayern, 27.01.1994 - 14-VII-92

    (VerfGH München: Fehlende unbeschränkte zweite Wiederholungsmöglichkeit einer

    Auszug aus VG Regensburg, 11.02.2016 - RN 5 K 15.511
    Dies entspricht auch der Rechtsprechung des BayVerfGH vom 27.1.1994, Az. VF.14-VII-92, Rn. 61. Die Rechtssicherheit und damit der Rechtsstaatsgrundsatz erfordern allerdings, dass der Inhalt einer solchen Rechtsnorm für den Rechtsunterworfenen klar erkennbar ist. Die Norm muss daher die tatbestandlichen Voraussetzungen des Eingriffs unter Berücksichtigung der Schwere desselben und der Bedeutung einer darauf gestützten Ablehnung für das berufliche Schicksal des Bewerbers mit einer dem Zweck der Regelung angepassten und möglichen Bestimmtheit bezeichnen. Als Sanktionsnorm muss sich das fiktive Nichtbestehen an Art. 12 Abs. 1 GG messen lassen (BVerfG v. 13.11.1979, Az. 1 BvR 1022/78 ).
  • VGH Baden-Württemberg, 07.07.1980 - IX 111/79

    Prüfungsfrist für Zwischenprüfungen

    Auszug aus VG Regensburg, 11.02.2016 - RN 5 K 15.511
    Die Bestimmungen des Prüfungsrecht unterliegen dem Regelungsvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG (vgl. VGH BW vom 7.7.1980 Az. IX 111/79 Rn. 19 und BVerwG vom 16.10.2013, Az.8 CN 1/12 Rn. 26).
  • VG Regensburg, 11.02.2016 - 5 K 15.511

    Nichtanerkennung von Prüfungsleistungen und endgültiges Nichtbestehen der

    Aktenzeichen: RN 5 K 15.511, RN 5 K 15.857.

    Die Verfahren RN 5 K 15.857 und RN 5 K 15.511 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

    Auf den Inhalt des Bescheids wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen (Bl. 4 ff.GA, RN 5 K 15.857) Bezug genommen.

    Der Kläger reichte am 01.06.2015 dagegen (Nichtanerkennung von Prüfungsleistungen und endgültiges Nichtbestehens der juristischen Zwischenprüfung) beim Gericht Klage ein, die unter dem Az: RN 5 K 15.857 geführt wird.

    Der Kläger beantragt im Verfahren RN 5 K 14.1426, RN 5 K 15.511,.

    Der Kläger beantragt im Verfahren RN 5 K 15.857 sinngemäß,.

    Das Gericht hat die Verfahren RN 5 K 15.857 und RN 5 K 15.511 zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

  • VG Regensburg, 11.02.2016 - 5 K 15.1123

    Keine isolierte Anfechtbarkeit von behördlichen Verfahrenshandlungen

    Am 25.08.2014 reichte der Kläger dagegen Klage ein, die unter dem Az: RN 5 K 14.1426, jetzt RN 5 K 15.511 geführt wird.

    Auf den Inhalt des Bescheids wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen (Bl. 4 ff.GA, RN 5 K 15.857) Bezug genommen.

    Der Kläger reichte am 01.06.2015 dagegen (Nichtanerkennung von Prüfungsleistungen und endgültiges Nichtbestehens der juristischen Zwischenprüfung) beim Gericht Klage ein, die unter dem Az: RN 5 K 15.857 geführt wird.

    Der Kläger beantragt im Verfahren RN 5 K 14.1426, RN 5 K 15.511,.

    Der Kläger beantragt im Verfahren RN 5 K 15.857 sinngemäß,.

    Das Gericht hat in dem Verfahren RN 5 K 15.511 und RN 5 K 15.857 die Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

    Darin wird die Verweigerung einer Zulassung zu den Klausuren in den Fächern "Vertragliche Schuldverhältnisse" und "Mobiliarsachenrecht" deshalb abgelehnt, weil diese Verweigerung die zwangsläufige Folge des Bescheids für das endgültige Nichtbestehen vom 24.03.2015 sei, gegen den der Kläger im Verfahren RN 5 K 15.857 beim Verwaltungsgericht Klage erhoben hatte.

  • VG Regensburg, 11.02.2016 - RN 5 K 15.1123

    Keine isolierte Anfechtbarkeit von behördlichen Verfahrenshandlungen

    Am 25.08.2014 reichte der Kläger dagegen Klage ein, die unter dem Az: RN 5 K 14.1426, jetzt RN 5 K 15.511 geführt wird.

    Auf den Inhalt des Bescheids wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen (Bl. 4 ff.GA, RN 5 K 15.857) Bezug genommen.

    Der Kläger reichte am 01.06.2015 dagegen (Nichtanerkennung von Prüfungsleistungen und endgültiges Nichtbestehens der juristischen Zwischenprüfung) beim Gericht Klage ein, die unter dem Az: RN 5 K 15.857 geführt wird.

    Der Kläger beantragt im Verfahren RN 5 K 14.1426, RN 5 K 15.511,.

    Der Kläger beantragt im Verfahren RN 5 K 15.857 sinngemäß,.

    Das Gericht hat in dem Verfahren RN 5 K 15.511 und RN 5 K 15.857 die Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

    Darin wird die Verweigerung einer Zulassung zu den Klausuren in den Fächern "Vertragliche Schuldverhältnisse" und "Mobiliarsachenrecht" deshalb abgelehnt, weil diese Verweigerung die zwangsläufige Folge des Bescheids für das endgültige Nichtbestehen vom 24.03.2015 sei, gegen den der Kläger im Verfahren RN 5 K 15.857 beim Verwaltungsgericht Klage erhoben hatte.

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